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   VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09   

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VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09 (https://dejure.org/2010,8263)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.06.2010 - VerfGH 15/09 (https://dejure.org/2010,8263)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - VerfGH 15/09 (https://dejure.org/2010,8263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, GlSpielWStVtrAG BE, GlSpielWStVtrAG BE
    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und der Berufsfreiheit iSv Art 17 Verf BE sowie des Gemeinschaftsrechts durch Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grundlage ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung des Betriebs einer Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen gegen Provision i.R.d Glücksspielstaatsvertrages; Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch Art. 15 Abs. 4 ...

  • Wolters Kluwer

    Zulassung des Betriebs einer Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen gegen Provision i.R.d Glücksspielstaatsvertrages; Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch Art. 15 Abs. 4 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 906
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation (Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen.

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 m. w. N.).

    Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223, Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht.

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1225).

    Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat - nicht gehalten, die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.

    Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt.

  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden, dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen.

    Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22).

    Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35).

    (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche.

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223, Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht.

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 -, Rn. 8).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - nicht dargelegt.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Die anders lautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - überholt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechtslage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - juris) begründet.

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf wirksamen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - juris; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09
    Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - juris; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03

    Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VerfGH Berlin, 09.05.2019 - VerfGH 96/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidiger; Zustellung; Benachrichtigung;

    a) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - nicht nur die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (VerfGH 15/09, Beschluss vom 1. Juni 2010, Rn. 36 - juris) im Sinne eines möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 104, 220 ; 129, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017 - 1 BvR 563/12 - Rn. 15, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit kann von einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage, als sie dem Senat zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.), nicht die Rede sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 1 S 221.10

    Sportwetten eines Internetveranstalters in Berlin

    Insoweit kann von einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage, als sie dem Senat zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.), nicht die Rede sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2010 - 1 S 204.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit kann von einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage, als sie dem Senat zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.), nicht die Rede sein.
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung im Parallelverfahren VerfGH 15/09 ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - 1 S 141.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit kann von einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage, als sie dem Senat zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.), nicht die Rede sein.
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    a) Soweit die Beschwerdeführerin - wie im Verfahren VerfGH 38/09 - rügt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich im Rahmen der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB über erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt und verkannt, dass sie bei Aufnahme der Sportwettenvermittlung und in der Folgezeit von deren Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof hierzu in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung VerfGH 15/09 ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2010 - 1 S 86.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Schließlich besteht eine Bindung des Senats an die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts, das in zahlreichen gleichgelagerten Hauptsacheverfahren entsprechende Untersagungsverfügungen wegen angenommener Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung des Sportwettmonopols im Glücksspielstaatsvertrag aufgehoben hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nach der Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht (vgl. etwa jüngst Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - 1 S 83.10

    Ordnungsrecht: Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Schließlich besteht eine Bindung des Senats an die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts, das in zahlreichen gleichgelagerten Hauptsacheverfahren entsprechende Untersagungsverfügungen wegen angenommener Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung des Sportwettmonopols im Glücksspielstaatsvertrag aufgehoben hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nach der Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht (vgl. etwa jüngst Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.).
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